Abmahnung

Abmahnung


Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie gewarnt sein. Mit der Abmahnung bereitet der Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Kündigung vor.

 

Eine Abmahnung ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine  Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine  fristlose Kündigung  aus verhaltensbedingten Gründen.


Funktion der Abmahnung


  • Hinweis: Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer klar aufgezeigt werden, welches konkrete Verhalten einen Pflichtenverstoß darstellt und aus Sicht des Arbeitgebers nicht länger hinnehmbar ist. Der Arbeitgeber muss hierbei den Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers hinreichend unter konkreten Angaben von Zeit und Dauer bestimmen. Allgemeine Ausführungen  (z.B. "häufiges" Fehlen) sind nicht ausreichend.


  • Ermahnung:  Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer da­zu auf­for­dern, den möglichst genau umschriebenen Pflichtenverstoß zukünftig zu un­ter­las­sen.


  • Warnung: Die Abmahnung muss den Arbeitnehmer unmissverständlich aufzeigen, dass bei wiederholtem Pflichtenverstoß eine Kündigung unvermeidbar ist.

Eine Abmahnung, die lediglich pauschal auf ein Fehlverhalten verweist wird der erforderlichen Hinweis-, Ermahn- und Warnfunktion nicht gerecht, so dass die Abmahnung unwirksam ist und die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden kann.

Form der Abmahnung


Ei­ne Ab­mah­nung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher auch grundsätzlich mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich für den Arbeitgeber jedoch eine schriftliche Abmahnung.


Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass eine Abmahnung dreimal vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss. Dies ist nicht der Fall!  Ei­ne Ab­mah­nung ist grundsätzlich ausreichend, um im Wie­der­ho­lungs­fall ei­ne Kündi­gung auszusprechen.


Gleichförmigkeit von Abmahnung und Kündigung


Die Abmahnung und eine darauf erfolgte Kündigung müssen gleichförmig sein, d.h. die Sachverhalte müssen vergleichbar und gleichartig sein, z.B. Abmahnung wegen Verspätung am 01.03. und Kündigung wegen Verspätung am 01.04. Allerdings ist eine Kündigung wegen des selben bereits abgemahnten Sachverhaltes ausgeschlossen, z.B. Abmahnung wegen Verspätung am 01.03. und Kündigung wegen Verspätung am 01.03.

Verwirkung der Abmahnung


Ein abgemahnter Sachverhalt kann durch Zeitablauf verwirken. Laut Bundesarbeitsgericht kann bei einem Zeitablauf von 2  Jahren eine Verwirkung der Abmahnung eintreten, so dass eine folgende Kündigung wegen verwirkter Abmahnung unwirksam sein kann.

Was kann ich bei Erhalt einer Abmahnung für Sie tun ?


  • Kontaktieren Sie mich sofort bei Erhalt einer Abmahnung
  • Ich werde Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
  • eine Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zur Personalakte reichen,
  • Beschwerde wegen ungerechter Behandlung gem. §§ 84, 85 BetrVG einlegen,
  • auf Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte klagen
Share by: