Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren


Bei Kenntniserlangung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes überprüft die Polizei im Auftrage der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren , ob ein hinreichender Tatverdacht gegen einen Beschuldigten besteht. Die Strafverfolgungsbehörden sind hierbei auch verpflichtet entlastende Umstände zu ermitteln.


Ermittlungsmaßnahmen sind insbesondere


  • Zeugenvernehmung
  • Beschuldigtenvernehmung
  • Hausdurchsuchung
  • erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbilder)
  • Telefonüberwachung
  • Observierung


Die Strafverfolgungsbehörden sind bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat verpflichtet Ermittlungen aufzunehmen.


Sofern die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen von einen hinreichenden Tatverdacht ausgeht, erfolgt eine Anklage oder ein Strafbefehl.

Beschuldigtenvernehmung - keine Aussage ohne Akteneinsicht !


Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens gelegt. Unbedachte Äußerungen können hierbei erheblich nachteilige Folgen haben. Insbesondere ist der Beschuldigte einer Straftat nicht verpflichtet sich zur Sache zu äußern und hat ein umfassendes Schweigerecht !


Kontaktieren Sie mich daher unverzüglich bei Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bzw. Zusendung eines Beschuldigtenvernehmungsbogen. Erfahrungsgemäß reden sich Beschuldigte - ohne rechtlichen Beistand - um "Kopf und Kragen" ohne dies zu bemerken.


Was kann ich im Ermittlungsverfahren für Sie tun ?


  • Ich werde der Polizei zunächst mitteilen, dass Sie nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen werden (hieraus dürfen keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden!) und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen.


  • Ich werde die in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenaussagen, Fotos, Skizzen und Äußerungen, die Sie ggfs. am Tatort ggü. den Polizeibeamten getätigt haben - auch hier haben Sie ein umfassendes Schweigerecht ! - auswerten.

 

  • Die Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte werde ich mit Ihnen besprechen und die weitere Verteidigungsstrategie zusammen mit Ihnen festlegen.


  • Regelmäßig werde ich - in Abstimmung mit Ihnen - auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, so dass es zu keinem Gerichtsverfahren kommt.

Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren


Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit aus verschiedenen Gesichtspunkten auf eine Einstellung und damit Beendigung des Strafverfahrens hinzuwirken ohne das es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Kontaktieren Sie mich daher so früh möglich, damit ich auf eine Einstellung hinarbeiten kann. Die wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten sind:


  • Einstellung mangels  hinreichendem Tatverdacht, § 170 Abs. 2 StPO: Durch die Ermittlungen kann sich der anfängliche Verdacht einer Straftat nicht bestätigen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist gleichzusetzen mit einem Freispruch in der Hauptverhandlung


  • Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO:  Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht und es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt



  • Einstellung durch Auferlegung einer Auflage oder Weisung, § 153 a StPO: Eine Einstellung durch Auferlegung einer Auflage oder Weisung ist möglich, wenn es sich bei der verfolgten Tat um ein Vergehen handelt und das öffentliche Interesse sowie die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen und alle Beteiligten zustimmen. Oftmals besteht die Auflage in der Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Hierbei handelt es sich demnach nicht um eine Strafe!


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