Fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht es innerhalt seiner Dispositionsfreiheit frei sein Fahrzeug zu reparieren oder auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug sodann in Eigenregie instand zu setzen oder gar nicht zu reparieren.
Bei einer fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages beseht nur ein Anspruch auf die Nettoreparaturkosten, da die Umsatzsteuer insofern nicht anfällt und daher nicht erstattungsfähig ist.
Verweis auf günstigere Alternativwerkstatt
Sofern das verunfallte Fahrzeug älter ist als 3 Jahre kann die Versicherung lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf eine günstigere nicht markengebunden Werkstatt verweisen. Die Werte der günstigeren nicht markengebunden Werkstatt muss sich der Geschädigte allerdings nur dann entgegenhalten lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das verunfallte Fahrzeug ist nicht herstellerbezogen scheckheftgepflegt (= Serviceleistungen und Reparaturen wurden nicht bzw. nicht immer in einer Markenwerkstatt durchgeführt)
- die Referenzwerkstatt entspricht dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt
- die Referenzwerkstatt ist für den Geschädigten mühelos zugänglich
- die Referenzwerkstatt darf nicht wegen Sonderkonditionen mit der Haftpflichtversicherung günstiger sein
Bei der fiktiven Abrechnung von Schadensfällen kürzen die Versicherungen nahezu willkürlich sämtliche Positionen unter Bezugnahme auf sog. "Prüfgutachten" unter Verweis auf Verrechnungssätze einer freien Referenzwerkstatt. Hierbei werden die obigen Voraussetzungen für den Verweis auf eine günstige Referenzwerkstatt oftmals mutwillig ignoriert!
UPE- Aufschläge und Verbringungskosten
Häufigste Streitpunkte bei der fiktiven Abrechnung sind willkürliche Kürzungen bei UPE- Aufschläge und Verbringungskosten
- UPE-Aufschläge sind Ersatzteilpreisaufschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Ersatzteilhersteller aufgeschlagen werden.
- Verbringungskosten sind Kosten die entstehen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug im Rahmen der Reparatur in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb transportiert werden muss, da diese über keinen entsprechenden Betrieb verfügt
Trotz gegenteiliger Rechtsprechung kürzen die Versicherungen rigoros UPE-Aufschläge und Verbringungskosten und behaupten, dass diese bei einer fiktiven Abrechnung nicht anfallen würden. Richtig ist: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn diese regelmäßig örtlich erhoben werden und üblich sind, was in Essen und dem Ruhrgebiet der Fall ist!