Nutzungsausfall

Nutzungsausfall


Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich Geschädigte bei einem Unfall. Ich setze Ihre Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch. 


  • Lassen Sie sich nicht auf Spielchen der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung ist nicht Ihr Freund sondern Ihr Gegner!
  • Die Beauftragung eines unabhängigen Rechtsanwalts ist für Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls kostenlos!
  • Bei Verkehrsunfällen ist eine persönliche Besprechung oftmals nicht erforderlich, so dass auch trotz räumlicher Entfernung eine Schadensregulierung durch mich unproblematisch stattfinden kann.


Dem Geschädigten steht  für die Zeit der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs bzw. für die Zeit der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs eine Entschädigung dafür zu, dass das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, sog. Nutzungsausfallentschädigung. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:


  • Fehlende Gebrauchsmöglichkeit: Das verunfallte Fahrzeug muss tatsächlich ausgefallen sein.


  • Nutzungswille: Der Geschädigte muss das verunfallte Fahrzeug weiter nutzen wollen. Der Nutzungswille manifestiert sich insbesondere durch eine Reparatur des Fahrzeugs.


  • Nutzungsmöglichkeit: Der Geschädigte muss in der Lage sein, dass Fahrzeug nach dem Unfall zu nutzen. Die Nutzungsmöglichkeit kann daher entfallen, wenn er durch den Unfall derart verletzt wurde, dass er nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu führen.

Nachweis des Ausfalls


Da eine Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs erfolgt, muss der Ausfall nachgewiesen werden. Die Geltendmachung eines fiktiven Nutzungsausfall ist demnach nicht möglich.


  • der Nachweis bei einer Reparatur erfolgt durch eine Reparaturrechnung oder einer sog. Reparaturbestätigung durch den Gutachter


  • bei einer Ersatzbeschaffung dienen die Zulassungspapiere des neuen Fahrzeugs als Nachweis

Ermittlung des Zeitraums für den Nutzungsausfall


Bei der Bemessung des Nutzungsausfall bei einem Totalschaden berufen sich die Versicherungen bei der Ermittlung des Nutzungsausfallzeitraum lediglich auf die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer  . Richtiger Weise sind jedoch bei der Bemessung des Ausfallzeitraums  zusätzlich folgenden Zeiträumen maßgeblich:


  • Schadensermittlungszeitraum Es handelt sich hierbei um die Zeit vom Unfalltag bis zum Erhalt des Gutachtens. Insbesondere gehen Verzögerungen die nicht vom Geschädigten ausgehen zu Lasten des Schädigers.


  • Überlegungszeitraum/ Prüfungszeitraum Im Weiteren wird dem Geschädigten nach Erhalt des Gutachtens eine Überlegungsfrist über die weiteren Maßnahmen eingeräumt, die bei 5 bis 7 Tagen liegt.


  • Reparatur/ Wiederbeschaffungszeitraum Nach dem Überlegungszeitraum/ Prüfungszeitraum schließt sich nunmehr die eigentliche Wiederbeschaffungsdauer an. Bei der Bestimmung der Ausfallzeit sind außerdem Wochenenden und Feiertage zu beachten, an denen das verunfallte Fahrzeug ebenfalls nicht genutzt werden konnte.

Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht neben einem Anspruch auf Mietwagen bestehen kann, d.h. der Geschädigte muss sich entscheiden, was er in Anspruch nehmen möchte.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (BGH Urteil vom 17.11.2020 Akz. VI ZR 569/19). 

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