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Der Aufhebungsvertrag als einvernehmliche Vereinbarung
Durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag regelt der Abwicklungsvertrag die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach bereits erfolgter Kündigung.
- Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell und kontaktieren Sie mich sofort.
- Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verzichten Sie auf Kündigungsschutz!
- Insbesondere droht bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ggfs. eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur!
Durch geschickte Verhandlungen kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durchaus vorteilhaft für den Arbeitnehmer sein, sofern einige Besonderheiten beachtet werden.
Vorteile eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer
- der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich frei gewählt werden (allerdings besteht bei Unterschreitung der gesetzlichen Kündigungsfrist die Gefahr der Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur)
- Mitgestaltungsmöglichkeit (bei Abfindung, Urlaubsabgeltung, Freistellung etc.)
- Möglichkeit der Vereinbarung einer sog. Turboklausel/ Sprinterklausel
Eine Turboklausel bzw. Sprinterklausel erlaubt dem Arbeitnehmer, den in einem Aufhebungsvertrag festgelegten Beendigungszeitpunkt schon vor diesem Zeitpunkt zu beenden (beispielsweise weil der Arbeitnehmer schon eine neue Stelle gefunden hat). Der Arbeitnehmer erhält dann die Vergütung, die sich der Arbeitgeber aufgrund der vorzeitigen Beendigung erspart hat als zusätzliche Abfindungszahlung.
Sperrfrist
Sofern der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, verhängt die Arbeitsagentur für Arbeit eine sog. Sperrfrist für die Dauer von 12 Wochen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.
Ausnahmsweise soll gegen den Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit Geltung vom 25.01.2017 keine Sperrfrist verhängt werden, wenn
- der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung (nicht aber bei eine verhaltensbedingten Kündigung) mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat
- der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen wahrt, d.h. der Aufhebungsvertrag darf die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten
- der Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (sog. Regelabfindung) erhält
Gerichtlicher Vergleich verhindert Sperrfrist!
Um eine Sperrfrist zu vermeiden, ist unbedingt der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu empfehlen.
Einigen sich die Parteien im einem gerichtlichen Vergleich nämlich darauf, dass die Kündigung des Arbeitgebers aus dringenden betriebsbedingten Gründen beendet wurde, wirkt der Arbeitnehmer nicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, da er sich durch die Einlegung der Kündigungsschutzklag gegen die Beendigung gewehrt hat! Dies gilt selbst dann, wenn eine hohe Abfindung mit mehr als 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr im gerichtlichen Verfahren vereinbart wird.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 218 Bewertungen Patrick Knebelkamp5. September, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich bin absolut zufrieden mit Rechtsanwalt Lee. Er hat meinen Fall schnell, kompetent und völlig unkompliziert gelöst. Die Kommunikation war jederzeit klar und verständlich, ich habe mich gut aufgehoben gefühlt. Klare Empfehlung! Marina27. August, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich bin mit der Arbeit meines Rechtsanwalts rundum zufrieden. Alle Anliegen wurden zuverlässig und zügig umgesetzt, die Kommunikation war stets unkompliziert. Besonders schätze ich, dass er jederzeit erreichbar ist, sich Zeit nimmt und immer sehr zuvorkommend auftritt. Absolut empfehlenswert! Michele Hoegerle25. August, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Lee hat mir nun bereits bei einem zweiten Fall sehr geholfen. Vom ersten Kontakt an habe ich mich wieder bestens beraten und betreut gefühlt. Rückmeldungen kamen immer sehr schnell, was mir in einer für mich belastenden Situation viel Sicherheit gegeben hat. Besonders beeindruckt hat mich die hohe fachliche Kompetenz. Alle rechtlichen Fragen wurden verständlich und präzise erklärt, sodass ich stets wusste, wo ich stehe und welche Schritte als Nächstes folgen. Die Kommunikation war jederzeit freundlich, klar und verlässlich. Durch die professionelle und engagierte Arbeitsweise hatte ich von Beginn an das Gefühl, in wirklich guten Händen zu sein. Ich würde mich jederzeit wieder an Herrn Lee wenden und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. melanie edward19. August, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ehrlich, sympathisch und gut erreichbar. Herr RA Lee hat mich bereits im Vorfeld sehr gut beraten und klärt Fragen schnell und kompetent. Er verspricht nicht was er nicht halten kann, Ich bin mit dem Kontakt, der Erreichbarkeit von Herrn Lee und dem Ergebnis rundum zufrieden und kann Herrn Lee nur weiterempfehlen. Dogukan Kilic2. August, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich danke ihnen vielmals für die Hilfe! Man kann sie nur weiter empfehlen. Burhan Yüzen14. Juli, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr kompetent und zuverlässig! Ich habe mich von Herrn Lee in einer rechtlich schwierigen Situation vertreten lassen und fühlte mich von Anfang an bestens aufgehoben. Die Beratung war professionell, verständlich und sehr engagiert. Rückfragen wurden stets schnell beantwortet, und auch menschlich habe ich mich sehr gut betreut gefühlt. Absolut empfehlenswert vielen Dank für die hervorragende Unterstützung! Maximilian Müller12. Juli, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. RA Lee ist ein sehr hilfsbereiter, freundlicher und kompetenter Anwalt. Er bietet zügig und flexibel Termine zur rechtlichen Beratung an. In Gesprächen mit Mandanten ist er offen und ehrlich. So räumt er ein, wenn die rechtliche Verfolgung seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg bietet, anstatt falsche Versprechungen zu machen und abzukassieren. Anderenfalls leitet er schnell alles in die Wege, um ihr Anliegen bestens rechtlich durchzusetzen. Der Umgang mit RA Lee ist ausschließlich fair und offen. Ich kann RA Lee daher uneingeschränkt weiterempfehlen. Murat1. Juli, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich kann Herrn Lee uneingeschränkt weiterempfehlen. Vom ersten Gespräch an war er sehr freundlich, kompetent und engagiert. Ich habe mich jederzeit gut beraten und ernst genommen gefühlt. Dank seines Einsatzes konnte mein Anliegen erfolgreich abgeschlossen werden. Herzlichen Dank für die großartige Unterstützung ! Nadia Seddiqi25. Juni, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Er ist ein super Anwalt, sehr freundlich und nett.Er erledigt alles sehr schnell und sorgfältig 👍💯 Engler Mariusz25. Juni, 2025Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Von Anfang an eine sehr gute Beratung. Herr Lee ist sehr freundlich, kompetent und empfehlenswert.
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