Kurzarbeit

Kurzarbeit


Kurzarbeit dient der Überbrückung einer schlechten wirtschaftlichen Auftragslage durch vorübergehender Verringerung der Arbeitszeit. Beim Kurz­ar­bei­ter­geld handelt es sich um ei­ne Lohn­er­satz­leis­tung, die von der Arbeitsagentur für die Dau­er der Kurz­ar­beit ge­zahlt  wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Net­to­lohns. Ar­beit­neh­mer mit Kin­dern er­hal­ten 67 % des Nettolohns.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld


Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Der nur vorübergehende Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis und ist nicht vermeidbar. Im jeweiligen Monat müssen wegen des Ar­beits­aus­falls  min­des­tens ein Drit­tel der Be­leg­schaft mehr als 10 % des mo­nat­li­chen Lohns bzw. Ge­halts verlieren.
  • Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet und der jeweilige Arbeitnehmer übt ei­ne so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit aus. Die Voraussetzungen bleiben auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird.
  • Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
  • Besteht ein Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit nur bei Zustimmung des Betriebsrat wirksam.


Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den  Arbeitgeber angeordnet werden. Für die wirksame Anordnung von Kurzarbeit ist eine Vereinbarung aus Tarifvertrag,  Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erforderlich. Andernfalls behält der Arbeitnehmer seinen vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber!


weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit finden sie hier

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