Kurzarbeit
Kurzarbeit
dient der Überbrückung einer schlechten wirtschaftlichen Auftragslage durch vorübergehender Verringerung der Arbeitszeit. Beim
Kurzarbeitergeld
handelt es sich um eine
Lohnersatzleistung, die von der Arbeitsagentur für die Dauer der
Kurzarbeit
gezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohns. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 % des Nettolohns.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der nur vorübergehende Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis und ist nicht vermeidbar. Im jeweiligen Monat müssen wegen des Arbeitsausfalls mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 % des monatlichen Lohns bzw. Gehalts verlieren.
- Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet und der jeweilige Arbeitnehmer übt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. Die Voraussetzungen bleiben auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird.
- Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
- Besteht ein
Betriebsrat
ist die Anordnung von
Kurzarbeit
nur bei Zustimmung des Betriebsrat wirksam.
Kurzarbeit
kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Für die wirksame Anordnung von
Kurzarbeit
ist eine Vereinbarung aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Arbeitsvertrag
erforderlich. Andernfalls behält der Arbeitnehmer seinen vollen
Lohnanspruch
gegen den Arbeitgeber!
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