Hauptverhandlung

Hauptverhandlung


Sofern das Gericht im Zwischenverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass gegen die Anklageschrift keine Bedenken bestehen, lässt das Gericht die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren


In der Hauptverhandlung müssen Sie sich als Angeklagter für den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt verantworten. 

Ablauf der Hauptverhandlung

1. Eröffnung der Hauptverhandlung Der vorsitzende Richter wird zunächst die Anwesenheit der beteiligten Personen feststellen Zeugen werden belehrt und anschließend aus den Saal gebeten
2. Vernehmung zur Person Der vorsitzende Richter befragt den Angeklagten zur Person
3. Verlesung der Anklage Der Staatsanwalt verliest die zugelassene Anklageschrift
4. Vernehmung des Anklagten zur Sache Das Gericht, der Staatsanwalt (ggfs. Nebenkläger) und der Verteidiger können Fragen an den Angeklagten richten Der Angeklagte muss sich nicht zur Sache äußern. Er hat ein umfassendes Auskunftverweigerungsrecht
5. Beweisaufnahme Vernehmung von Zeugen (auch Opfer), Gutachtern. Inaugenscheinnahme von Gegenständen (z.B. Tatwerkzeug etc.) Der Verteidiger hat ein umfassendes Fragerecht und kann Beweisanträge stellen.
6. Plädoyers Zunächst hält die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer, gefolgt von dem Plädoyer des Verteidigers Der Anklagte hat die Möglichkeit zum letzten Wort
7. Gericht zieht sich zur Beratung zurück
8. Urteilsverkündigung durch den vorsitzenden Richter
9. Urteilsbegründung durch den vorsitzenden Richter

Was kann ich bei einer Hauptverhandlung für Sie tun ?


  • Nach Auswertung der Ermittlungsakte werde ich zusammen mit Ihnen eine umfassende Verteidigungsstrategie (Schweigetaktik/ Einlassung / Geständnis/  Strafmaßverteidigung) erstellen.
  • Ich werde ggfs. weitere Beweisanträge stellen.
  • Da die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine besondere psychische und finanzielle Belastung für den Angeklagten darstellt, ist es ratsam sich möglichst frühzeitig an mich zu wenden, um es erst gar nicht zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen! (siehe Einstellung)


Öffentlichkeitsgrundsatz

Aus  §169 GVG und Art. 6 EMRK ergibt sich der Grundsatz, dass grundsätzliche Gerichtsverhandlungen einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse öffentlich sein müssen. Ausnahme sind beispielsweise Jugendstrafsachen. Da das Urteil im Namen des Volkes erfolgt hat jeder das Recht an der Hautverhandlung als Zuschauer im Sitzungssaal teilzunehmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Urteile hinter verschlossenen Türen ausgesprochen werden und die Justiz durch das Volk kontrolliert werden kann. Der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stellt einen Revisionsgrund dar.


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